Der Veranstalter schließt eine vollständige oder anteilige Rückerstattung der Ticketpreise in Fällen „höherer Gewalt“ aus, weil in diesem Fall kein Verschulden des Veranstalters vorliegt. Höhere Gewalt wird nach der Rechtsprechung angenommen bei „betriebsfremden, von außen herbeigeführten Ereignissen, die unvorhersehbar und ungewöhnlich sind, und die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können.“ Hierbei handelt es sich z.B. um Ereignisse, wie Naturkatastrophen, Streiks, terroristische Angriffe und Epidemien oder Seuchen.